Gesetzlicher Auftrag

Die gesetzlichen Grundlagen befinden sich für Kindertageseinrichtungen im Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Darin enthalten sich gesetzliche Reglungen, die die Kinder- und Jugendhilfe betreffen. Kindertageseinrichtungen sind dem Kinder- und Jugendhilfegesetz zugeordnet. Im §22 sowie §22a und § 45 SGB VIII werden die Grundsätze der Förderung von Kindertageseinrichtungen festgelegt. Die Kindertageseinrichtung muss diesen pädagogischen Auftrag erfüllen.

Seit dem 01.08.2005 regelt das Bayerische Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (Bay.KiBiG) und die Ausführungsverordnung (AV Bay.KiBiG) die gesetzlichen Aufträge für Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen. Somit wurde eine einheitliche Grundlage für alle Formen von Kindertageseinrichtungen geschaffen.

Eine weitere Grundlage ist der Bayerische Bildungs- und Erziehungsplan (BEP). Der Bildungsplan dient uns als Leitfaden und als Orientierungsrahmen bei der Umsetzung der Bildungs- und Erziehungsbereiche.

Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (nach §8a SBG)

Neben dem Auftrag die Entwicklung und Bildung der Kinder zu unterstützen, haben wir als Einrichtung auch den Auftrag die Kinder vor Gefährdungen zu schützen. Unter Gefährdung ist seelische Vernachlässigung, aber auch körperliche Misshandlung und sexuelle Gewalt an Kindern zu verstehen.

Wir nehmen diesen Schutzauftrag in entsprechender Weise wahr und bei Verdacht auf drohende oder akute Kindeswohlgefährdung gehen wir in folgender Form vor:

  1. Beobachtungen dokumentieren
  2. Kollegialer Austausch im Kleinteam bzw. Großteam
  3. Information der Kindergartenleitung (sowie Träger)
  4. Gespräch mit den Eltern
  5. Hilfe und Unterstützung für die Familie einleiten (Beratung, Fachstellen)
  6. Information Jugendamt